Immobilien und Baurecht
Buddhistische Vereinigungen in Hamburg nutzen längst nicht mehr nur gemietete Räumlichkeiten, sondern verfügen inzwischen vielfach über Grundbesitz. Die eigenen Immobilien bilden die Basis für die öffentliche Wahrnehmung der Zentren und repräsentieren die gesellschaftliche Verantwortung, die sie inzwischen übernommen haben. Die Wahrung der Besitzstände ist ein wichtiger Bestandteil der Sicherung der zukünftigen Arbeit und der Weiterentwicklung der Aktivitäten der buddhistischen Zentren. Wir meinen: Es dient dem Gemeinwohl, wenn religiöse buddhistische Strukturen nach außen erkennbar sind. Überdies bringen die Bauten den Anspruch auf Gleichberechtigung mit anderen Religionsgemeinschaften zum Ausdruck.
Buddhistische Vereinigungen nutzen und unterhalten unter anderem Versammlungs- und Meditationshallen, Tempel, klösterliche Einrichtungen für Ordinierte, Wohngebäude für Laienbuddhisten, Seminarräume und Zurückziehungsstellen für meditative Klausuren. Äußerer Ausdruck von Respekt für den historischen Buddha, seine Lehre und der buddhistischen Gemeinschaft sind unter anderem Stupas, Buddhastatuen, Schreine und buddhistische Segensfahnen. Für die Zukunft sind der Bau und Betrieb von buddhistischen Hospizen oder Kindertageseinrichtungen denkbar.
In der stark verdichteten Stadt Hamburg ist es nicht immer leicht, für Bauvorhaben dieser Art an Grundstücke heranzukommen. Auch die berechtigten Interessen von Anwohnern sind zu berücksichtigen. Sie sollen bei der Planung von Bauvorhaben buddhistischer Zentren mitreden können. Bei Bau und Betrieb buddhistischer Einrichtungen sind uns ein gedeihliches Miteinander mit der Bevölkerung in der jeweiligen Umgebung sehr wichtig.
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Unsere Anliegen bezüglich Immobilien sind:
- Die Möglichkeit der Ausweisung von Grundstücken für buddhistische Zwecke in Bebauungsplänen
- Die Möglichkeit der Direktvergabe von Grundstücken für religiöse Zwecke (ohne Ausschreibung)
- Der Bau von „buddhistischen Anlagen und Gebäuden“ wird ein Befreiungstatbestand hinsichtlich Ausnahmen und Befreiungen
- Die Möglichkeit des Kaufs oder des Erbbaurechts von Standorten in Parks oder an Straßen für religiöse „Verehrungsbauwerke“ (Stupas, Buddhastatuen)
- Planerische Freiheiten bei architektonischer Formensprache: Sowohl traditionell-asiatische als auch neue Merkmale sollen möglich sein
- Vereinfachte Erlangung von Grundstücken bzw. Ersatzgrundstücken in Falle von notwendigen Enteignungen für öffentliche Bauvorhaben